Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalsteuer)

Das Schweizerische Steuerrecht erlaubt für Ausländer unter bestimmten
Voraussetzungen die Wahl einer Besteuerung nach dem Aufwand anstelle
der ordentlichen schweizerischen Einkommensbesteuerung.


Persönliche Voraussetzungen:
– natürliche Person;
– gültige Jahresaufenthaltsbewilligung (Zuzug in die Schweiz
ohne Erwerbstätigkeit);
– erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit
in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen;
– während der verlangten Landesabwesenheit darf die Person in der
Schweiz nicht erwerbstätig gewesen sein (z.B. als Grenzgänger);
– in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben;
– ist der Steuerpflichtige verheiratet, müssen beide Ehegatten die
Voraussetzungen erfüllen, einer der Ehegatten darf jedoch das
Schweizerbürgerrecht besitzen.


Bemessungsgrundlagen:
– Gesamtbetrag der tatsächlichen jährlichen Lebenshaltungskosten,
jedoch mindestens:
das Fünffache des Mietzinses oder des Eigenmietwertes oder
der doppelte Pensionspreis für Unterkunft und Verpflegung

– Bruttobetrag der Einkünfte laut Kontrollrechnung, falls dieser höher
ist als die jährlichen Lebenshaltungskosten. Als Mindestbemessungs-
grundlage gelten:
die Einkünfte aus schweizerischen Quellen (Steuern auf Vermögen
und Vermögensertrag) und die Einkünfte aus ausländischen
Quellen, falls Doppelbesteuerungsabkommens-Vorteile (DBA)
verlangt werden (Steuern auf Vermögen und Vermögensertrag).

Modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand
– Aufgrund der DBA mit Belgien, Deutschland, Italien, Norwegen,
Österreich und den USA können die Abkommensvorteile nur beansprucht
werden, wenn die Einkünfte aus diesen Staaten in der Schweiz deklariert
und in die Kontrollrechnung (Steuern auf Vermögen und Vermögensertrag)
einbezogen werden.
– Gemäss dem mit Frankreich abgeschlossenen DBA können die Abkom-
mensvorteile nicht beansprucht werden, falls die Besteuerung auf einer
pauschalen Grundlage beruht, die nach dem Mietwert der Wohnung
bemessen wird.


Fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung

Die Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes
von nicht erwerbstätigen Ausländern setzt in der Schweiz die Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung voraus (Ausländerausweis B).

Voraussetzungen:
– älter als 55-jährig;
– enge Beziehungen zur Schweiz;
– Zuzug in die Schweiz ohne Erwerbstätigkeit;
– Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz;
– notwendige finanzielle Mittel vorhanden.

Die Kompetenz zur Erteilung des Ausländerausweises B ohne Erwerbs-
tätigkeit liegt ausschliesslich beim Bund (Bundesamt für Ausländerfragen).
Der Kanton hat lediglich ein Antragsrecht.